AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OmniWerk GmbH
Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Aufträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der OmniWerk GmbH und ihren Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Vertragsgegenstand
Basis unseres Angebotes bildet die Aufgabenstellung des Auftraggebers. Gegenstand von Verträgen mit der OmniWerk GmbH sind in der Regel die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Engineering, insbesondere Produktentwicklung, Prototypenbau, Design, Beschaffung und Beratung sowie Handel mit damit zusammenhängenden Produkten.
Angebote/ Nebenabreden
Unsere Angebote bzw. Offerten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, einen Monat gültig.
Enthält ein Auftrag Änderungen gegenüber unserem Angebot, bedarf dies einer vorherigen Absprache und Anpassung der Offerte.
Eine Offerte wird mit der Unterzeichnung des Auftraggebers und unserer Auftragsbestätigung rechtswirksam. Enthält eine unserer Auftragsbestätigungen Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese vom Auftraggeber als genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Auftragserteilung
Leistungsgegenstand, Leistungsumfang sowie Leistungszeit werden vor Beginn der Durchführung eines Auftrages zwischen der OmniWerk GmbH und dem Auftraggeber schriftlich festgelegt.
Die OmniWerk GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Dritte zur Unterstützung heranzuziehen und an diese im Namen und auf Rechnung der OmniWerk GmbH Aufträge zu erteilen. Ein solcher Dritter wird nur in die zu lösenden Detailprobleme eingeweiht und unterliegt grundsätzlich der Geheimhaltung, wie in diesen AGB beschrieben.
Auftragsdurchführung
Der Auftraggeber gibt die zur Ausführung der Aufträge erforderlichen technischen, betriebsspezifischen und sonstigen Angaben und Richtlinien vor.
Preise
Die Preise können als verbindlicher Festpreis oder nach aktuellem Stundensatz vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausser schriftlich anders bestätigt.
Die Abrechnung für Aufträge erfolgt, falls nicht anders vereinbart, durch eine Akontozahlung der Hälfte des Auftragbetrages vor Projektstart und die zweite Hälfte nach Beendigung der Arbeiten / Projektphasen entsprechend dem Auftrag oder nach Leistungsfortschritt in monatlichen Teilbeträgen. Sollte sich während der Bearbeitung die Notwendigkeit ergeben, im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis die ursprüngliche Aufgabenstellung zu erweitern, so ist die OmniWerk GmbH berechtigt, die Mehraufwände entsprechend dem aktuellen Stundensatz oder zu einem hierfür vereinbarten Festpreis zusätzlich zu berechnen.
Eventuell anfallende Reise-, Material-, Einkaufs- und Versandkosten werden separat abgerechnet.
Geheimhaltung
Die OmniWerk GmbH verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen, soweit diese nicht
-
dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder
-
allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder
-
dem Empfänger oder einem Dritten ohne Geheimhaltungsvereinbarung mitgeteilt bzw. überlassen werden.
-
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder
-
von dem überlassenden Auftraggeber einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt
-
bzw. zur Verfügung gestellt worden sind oder
-
aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden zugänglich zu machen sind.
-
von dem überlassenden Auftraggeber zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.
Gewährleistung / Haftung
Der Auftraggeber der OmniWerk GmbH ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt er gegenüber der OmniWerk GmbH seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme zwei Kalenderwochen nach Leistungserbringung als erfolgt.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich der OmniWerk GmbH gemeldet werden.
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur eine kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlug die Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine Wandelung ist ausgeschlossen.
Die OmniWerk GmbH haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.
Die OmniWerk GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
Im Falle einer Inanspruchnahme kann die OmniWerk GmbH verlangen, dass ihr die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion, Berechnung oder Ausführung durch den Auftraggeber hat er selbst zu verantworten.
Mitwirkung
Der Auftraggeber der OmniWerk GmbH gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für die OmniWerk GmbH kostenlos erbracht werden. Insbesondere soll er anstehende Fragen unverzüglich beantworten und erforderliche Genehmigungen schnellstmöglich herbeiführen. Ist dies nicht möglich, so verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend. Die Mitwirkungshandlungen müssen den jeweils gültigen Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
Der Auftraggeber der OmniWerk GmbH trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge durch ihn zu vertretender, verspäteter, unrichtiger oder fehlender Angaben oder Mitwirkungshandlungen entsteht. Die OmniWerk GmbH ist auch bei vereinbarten Fest- oder Richtpreisen berechtigt, derartigen Mehraufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz zusätzlich abzurechnen.
Vorzeitige Beendigung eines Projektes
Die Beendigung eines laufenden Projektes ist nur aus wichtigem Grund möglich. Wird aus einem Grund beendet, den die OmniWerk GmbH zu vertreten hat, so steht der OmniWerk GmbH ein Honorar für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen und Aufwänden zu. In allen anderen Fällen behält die OmniWerk GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind, soweit nicht anders definiert, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt, ohne Abzug, zu begleichen.
Beanstandungen von Rechnungen der OmniWerk GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet der OmniWerk GmbH mitzuteilen.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele ist die OmniWerk GmbH berechtigt, die Arbeiten am jeweiligen Projekt einzustellen.
Eigentumsvorbehalt
Der Leistungsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung geistiges Eigentum der OmniWerk GmbH. Sofern nicht anders vereinbart, behält sich OmniWerk GmbH vor, von ihr entwickelte Produkte für Marketingzwecke zu verwenden.
Patentrecht
Die OmniWerk GmbH beansprucht für die im Rahmen einer Auftragsentwicklung entstandenen Ergebnisse keine Eigentumsrechte in patentrechtlicher Sicht. Unabhängig davon ist die Nennung als Erfinder oder Miterfinder für den Fall einer Patentanmeldung durch den Auftraggeber vorzunehmen, wenn unsere Mitarbeit eine erfinderische Höhe aufgewiesen hat.
Die OmniWerk GmbH führt nur nach ausdrücklicher Beauftragung Patentrecherchen zu der betreffenden Entwicklungsarbeit durch. Der Umfang wird dabei genau definiert. Eine Gewährleistung für die Schutzrechtsfreiheit der Entwicklung wird grundsätzlich nicht übernommen.
Übergabe von Dokumenten
Im Rahmen eines Auftrages ist die Übergabe von Zeichnungen, Stücklisten, Berichten und Präsentationen in Papierform und auf elektronischen Datenträgern vorgesehen.
Sollte die OmniWerk GmbH Dateien von Dritten erhalten haben, können diese nur weitergegeben werden, wenn von diesen ein Einverständnis vorliegt.
Software (käuflich erworben oder unabhängig vom betreffenden Auftrag selbst erstellt), die Eigentum der OmniWerk GmbH ist und zur Auftragsbearbeitung verwendet wurde, ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs.
Schlussbestimmungen
Falls Bestimmungen der auf den Grundlagen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unwirksam oder undurchführbar sind, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt. Diese Regelung gilt auch, soweit die vorstehenden vertraglichen Regelungen eine Lücke enthalten.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschliesslich Uznach (SG), entsprechend dem Sitz der OmniWerk GmbH in Rapperswil-Jona.
Fischenthal, 1.10.2024